AGB – Eulenpesch Sachverständigenbüro

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Gutachterliche Leistungen und digitale Dienstleistungen nach ImmoWertV
Eulenpesch Sachverständigenbüro
Gocher Straße 18, 47546 Kalkar
Stand April 2026

§ 1 Geltungsbereich

  1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB") gelten für sämtliche Vertragsverhältnisse zwischen dem Eulenpesch Sachverständigenbüro (nachfolgend „Auftragnehmer") und seinen Auftraggebern (nachfolgend „Auftraggeber") über die Erbringung von Sachverständigenleistungen und digitalen Dienstleistungen.
  2. Sachverständigenleistungen im Sinne dieser AGB umfassen insbesondere: Verkehrswertgutachten (Vollgutachten gemäß § 194 BauGB i. V. m. ImmoWertV), Kurzgutachten, Gutachten zur Restnutzungsdauer gemäß § 7 Abs. 4 Satz 2 EStG, Mietwertgutachten, Beleihungswertgutachten, Stellungnahmen zur Plausibilisierung sowie Ankaufsprüfungen.
  3. Digitale Dienstleistungen im Sinne dieser AGB umfassen insbesondere: die automatisierte Immobilienbewertung über API-Schnittstellen (z. B. KPA-API), digitale Bewertungsberichte, SaaS-Plattformleistungen sowie die Bereitstellung digitaler Bewertungstools und -daten.
  4. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB des Auftraggebers werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, auch wenn der Auftragnehmer in Kenntnis der AGB des Auftraggebers die Leistung vorbehaltlos erbringt.
  5. Soweit der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist, gelten die besonderen Bestimmungen des Abschnitts V dieser AGB ergänzend. Im Falle eines Widerspruchs zwischen den allgemeinen Bestimmungen und den Verbraucherschutzbestimmungen gehen letztere vor.

§ 2 Vertragsschluss und Auftragserteilung

  1. Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden. Preislisten, Prospekte und sonstige Unterlagen stellen keine verbindlichen Angebote dar.
  2. Ein Vertrag kommt erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers oder durch die tatsächliche Aufnahme der Leistungserbringung zustande. Die Textform (§ 126b BGB) genügt, sofern nicht für einzelne Leistungen gesetzlich die Schriftform vorgeschrieben ist.
  3. Der Auftraggeber hat bei Auftragserteilung den Bewertungsgegenstand, den Bewertungszweck, den gewünschten Bewertungsstichtag und den Leistungsumfang vollständig und zutreffend anzugeben. Änderungen oder Erweiterungen des Auftrags nach Vertragsschluss bedürfen einer gesonderten Vereinbarung.
  4. Bei digitalen Dienstleistungen kommt der Vertrag durch die Registrierung und Freischaltung des Zugangs oder durch die erstmalige API-Nutzung zustande, sofern nicht eine individuelle Vereinbarung getroffen wird.

§ 3 Leistungsumfang bei Sachverständigenleistungen

  1. Der Leistungsumfang ergibt sich aus der Auftragsbestätigung bzw. der individuellen Leistungsbeschreibung. Fehlt eine solche, gelten die nachfolgenden Regelungen.
  2. Vollgutachten (Verkehrswertgutachten): Der Auftragnehmer ermittelt den Verkehrswert im Sinne des § 194 BauGB unter Anwendung der ImmoWertV in der jeweils geltenden Fassung. Das Gutachten umfasst die Besichtigung des Bewertungsobjekts, die Auswertung der zur Verfügung gestellten und selbst recherchierten Unterlagen, die Anwendung des oder der geeigneten Wertermittlungsverfahren sowie eine nachvollziehbare Begründung des Ergebnisses.
  3. Kurzgutachten: Das Kurzgutachten stellt eine verkürzte Wertermittlung dar. Art und Umfang der Vereinfachungen werden in der Auftragsbestätigung festgelegt. Das Kurzgutachten hat nicht den Detaillierungsgrad eines Vollgutachtens und ist in der Regel nicht für gerichtliche oder behördliche Zwecke geeignet, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart.
  4. Restnutzungsdauergutachten (§ 7 Abs. 4 Satz 2 EStG): Der Auftragnehmer ermittelt die wirtschaftliche Restnutzungsdauer des Gebäudes unter Berücksichtigung des Bauzustands, durchgeführter Modernisierungsmaßnahmen und des Instandhaltungsbedarfs. Die Beurteilung erfolgt nach den Grundsätzen der ImmoWertV und den Vorgaben der Finanzverwaltung. Eine steuerrechtliche Beratung ist nicht Gegenstand des Auftrags.
  5. Ankaufsprüfung / Due Diligence: Die Ankaufsprüfung umfasst eine Plausibilisierung des Kaufpreises auf Grundlage der vom Auftraggeber bereitgestellten Unterlagen. Eine vollständige Verkehrswertermittlung findet nur statt, wenn dies ausdrücklich vereinbart ist. Der Auftragnehmer weist darauf hin, dass die Ankaufsprüfung keine eigenständige Wertermittlung ersetzt und auf den bereitgestellten Daten basiert.
  6. Sonstige Gutachten und Stellungnahmen: Für Mietwertgutachten, Beleihungswertgutachten, Stellungnahmen und sonstige Leistungen gelten die jeweiligen fachspezifischen Anforderungen, die in der Leistungsbeschreibung näher bestimmt werden.

§ 4 Leistungsumfang bei digitalen Dienstleistungen

  1. Digitale Dienstleistungen des Auftragnehmers werden als digitale Produkte im Sinne der §§ 327 ff. BGB bereitgestellt, soweit nicht im Einzelfall ein Werkvertrag vereinbart ist.
  2. API-Dienstleistungen (z. B. KPA-API): Der Auftragnehmer stellt dem Auftraggeber über eine API-Schnittstelle automatisierte Bewertungsergebnisse zur Verfügung. Die Ergebnisse werden algorithmisch auf Grundlage statistischer Modelle und verfügbarer Marktdaten erzeugt. Sie stellen keine Gutachten im Sinne des § 194 BauGB dar und ersetzen nicht die individuelle Wertermittlung durch einen Sachverständigen.
  3. Verfügbarkeit: Der Auftragnehmer strebt eine Verfügbarkeit der digitalen Dienstleistungen von 98,5 % im Jahresmittel an (gemessen an der monatlichen Betriebszeit, ausgenommen angekündigte Wartungsfenster). Eine darüber hinausgehende Verfügbarkeitsgarantie besteht nur, wenn ein individuelles Service Level Agreement (SLA) vereinbart wurde.
  4. Aktualisierungspflicht: Der Auftragnehmer stellt Aktualisierungen bereit, soweit diese erforderlich sind, um die Vertragsmäßigkeit der digitalen Dienstleistung aufrechtzuerhalten (§ 327f BGB). Funktionale Aktualisierungen, die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind nicht geschuldet.
  5. Nutzungsrechte: Der Auftraggeber erhält ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Recht zur Nutzung der digitalen Dienstleistung für den vertraglich vereinbarten Zweck und die vereinbarte Laufzeit. Eine Weitergabe der API-Zugangsdaten an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers unzulässig.
  6. Rate-Limits und Fair Use: Der Auftragnehmer ist berechtigt, angemessene Nutzungsbeschränkungen (Rate-Limits) festzulegen. Bei Überschreitung der vereinbarten Abrufmengen kann der Auftragnehmer die Leistung vorübergehend beschränken oder eine Mehrvergütung nach vorheriger Ankündigung verlangen.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers

  1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen, Informationen und Zugänge rechtzeitig, vollständig und kostenfrei zur Verfügung zu stellen. Dies umfasst insbesondere Grundbuchauszüge, Bauunterlagen, Mietverträge, Flurpläne, Teilungserklärungen und Energieausweise.
  2. Der Auftraggeber hat den Zugang zum Bewertungsobjekt zum vereinbarten Besichtigungstermin zu ermöglichen. Wird ein vereinbarter Termin durch den Auftraggeber nicht spätestens 48 Stunden vor dem Termin abgesagt, ist der Auftragnehmer berechtigt, die entstandenen Aufwendungen in Rechnung zu stellen.
  3. Bei digitalen Dienstleistungen ist der Auftraggeber für die Richtigkeit und Vollständigkeit der eingegebenen Daten verantwortlich. Fehlerhafte oder unvollständige Eingabedaten führen zu entsprechend eingeschränkten Ergebnissen, ohne dass hieraus Ansprüche gegen den Auftragnehmer entstehen.
  4. Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflichten nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß nach, ist der Auftragnehmer berechtigt, die hierdurch verursachten Mehrkosten in Rechnung zu stellen. Lieferfristen verlängern sich um den Zeitraum des Mitwirkungsverzugs.

§ 6 Vergütung und Zahlungsbedingungen

  1. Die Vergütung ergibt sich aus der individuellen Auftragsvereinbarung oder dem jeweils gültigen Preisverzeichnis des Auftragnehmers. Alle Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer in der jeweils geltenden Höhe.
  2. Bei Vollgutachten und umfangreichen Bewertungsaufträgen ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Auftragserteilung eine Vorauszahlung in Höhe von bis zu 50 % der voraussichtlichen Vergütung zu verlangen.
  3. Rechnungen sind innerhalb von 14 Tagen nach Zugang ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern nicht eine abweichende Zahlungsfrist vereinbart wurde.
  4. Bei digitalen Dienstleistungen mit laufender Vergütung erfolgt die Abrechnung monatlich oder nach dem individuell vereinbarten Abrechnungszeitraum. Bei nutzungsabhängiger Abrechnung (z. B. API-Abrufe) erstellt der Auftragnehmer eine Abrechnung auf Grundlage der dokumentierten Nutzungsdaten.
  5. Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 288 Abs. 2 BGB) gegenüber Unternehmern und 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gegenüber Verbrauchern (§ 288 Abs. 1 BGB) zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
  6. Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder vom Auftragnehmer anerkannt sind. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftraggebers besteht nur, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

§ 7 Lieferfristen und Leistungszeiträume

  1. Vom Auftragnehmer genannte Liefer- und Fertigstellungstermine sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich ein Fixtermin vereinbart wurde.
  2. Die übliche Bearbeitungsdauer beträgt für Vollgutachten vier bis sechs Wochen, für Kurzgutachten zwei bis vier Wochen und für Restnutzungsdauergutachten zwei bis drei Wochen nach Eingang aller erforderlichen Unterlagen und Durchführung der Objektbesichtigung.
  3. Bei digitalen Dienstleistungen erfolgt die Bereitstellung der Ergebnisse in der Regel in Echtzeit oder innerhalb der in der Leistungsbeschreibung angegebenen Bearbeitungszeit.
  4. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt, behördlicher Anordnungen, nicht vorhersehbarer Umstände oder Verletzung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers berechtigen den Auftragnehmer zur Verlängerung der Leistungsfrist um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit.

§ 8 Abnahme und Übergabe

  1. Das fertiggestellte Gutachten wird dem Auftraggeber in der vereinbarten Form (gedruckt und/oder digital als PDF-Datei) übermittelt. Sofern keine abweichende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Übermittlung in digitaler Form per E-Mail oder über ein sicheres Download-Portal.
  2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Gutachten innerhalb von zwei Wochen nach Zugang auf Vollständigkeit zu prüfen und etwaige offensichtliche Mängel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterbleibt die Rüge, gilt das Werk als abgenommen (§ 640 Abs. 2 BGB).
  3. Bei digitalen Dienstleistungen erfolgt die Abnahme durch die Nutzung der bereitgestellten Ergebnisse. Eine gesonderte Abnahmeerklärung ist nicht erforderlich.

§ 9 Mängelgewährleistung bei Sachverständigenleistungen

  1. Für Gutachten als Werkleistungen gelten die werkvertraglichen Mängelgewährleistungsrechte gemäß §§ 634 ff. BGB mit den nachfolgenden Maßgaben.
  2. Ein Gutachten ist mangelhaft, wenn es von den anerkannten Grundsätzen ordnungsgemäßer Wertermittlung abweicht, methodische Fehler aufweist oder wesentliche bewertungsrelevante Umstände unberücksichtigt lässt, die dem Auftragnehmer bekannt waren oder bei sorgfältiger Arbeit hätten bekannt sein müssen. Marktübliche Bewertungstoleranzen begründen keinen Mangel.
  3. Im Falle eines Mangels hat der Auftragnehmer zunächst das Recht zur Nacherfüllung. Die Nacherfüllung erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers durch Nachbesserung (Korrektur des Gutachtens) oder Neuherstellung.
  4. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt zwei Jahre ab Abnahme des Gutachtens (§ 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB analog), sofern nicht ein Fall der arglistigen Täuschung vorliegt.
  5. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers wegen eines Mangels, insbesondere auf Minderung, Rücktritt oder Schadensersatz, richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Beachtung der Haftungsbeschränkungen in § 10 dieser AGB.

§ 10 Haftung und Haftungsbeschränkung

  1. Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen.
  2. Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten) ist die Haftung der Höhe nach auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
  3. Der vertragstypisch vorhersehbare Schaden wird bei Sachverständigenleistungen auf das Fünffache der vereinbarten Nettovergütung des jeweiligen Einzelauftrags begrenzt, höchstens jedoch auf 500.000 Euro je Schadensfall. Bei digitalen Dienstleistungen ist die Haftung auf die in den letzten zwölf Monaten gezahlte Nettovergütung begrenzt, höchstens jedoch auf 100.000 Euro je Schadensfall.
  4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die auf unrichtigen oder unvollständigen Angaben oder Unterlagen des Auftraggebers beruhen, sofern der Auftragnehmer die Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit nicht erkennen musste.
  5. Die Haftung für mittelbare Schäden, insbesondere entgangenen Gewinn, ist bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig.
  6. Gegenüber Dritten, die nicht Vertragspartner sind, besteht grundsätzlich keine Haftung. Soweit das Gutachten bestimmungsgemäß Dritten vorgelegt werden soll (z. B. Kreditinstituten, Finanzbehörden), wird ein Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter nur begründet, wenn dies in der Auftragsvereinbarung ausdrücklich geregelt ist.
  7. Die Haftungsbeschränkungen dieses Paragraphen gelten nicht, soweit der Auftragnehmer einen Mangel arglistig verschwiegen hat (§ 444 BGB analog) oder eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen hat.
  8. Ansprüche auf Schadensersatz verjähren nach den gesetzlichen Vorschriften, spätestens jedoch drei Jahre nach Kenntnis oder grob fahrlässiger Unkenntnis der den Anspruch begründenden Umstände.

§ 11 Urheberrecht und Nutzungsrechte

  1. Das Urheberrecht an den erstellten Gutachten, Berichten und Bewertungen verbleibt beim Auftragnehmer.
  2. Der Auftraggeber erhält mit vollständiger Zahlung der Vergütung ein einfaches, nicht übertragbares Nutzungsrecht zur Verwendung des Gutachtens für den im Auftrag bezeichneten Zweck. Eine Verwendung für andere Zwecke oder eine Veröffentlichung – auch auszugsweise – bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Auftragnehmers.
  3. Gutachten dürfen Dritten nur vollständig und unverändert weitergegeben werden. Auszugsweise Wiedergaben oder inhaltliche Veränderungen sind unzulässig.
  4. Bei digitalen Dienstleistungen verbleiben sämtliche Rechte an der Software, den Algorithmen, der Datenbank und der Methodik beim Auftragnehmer. Der Auftraggeber erhält ausschließlich das in § 4 Abs. 5 bezeichnete Nutzungsrecht.

§ 12 Vertraulichkeit und Datenschutz

  1. Beide Vertragsparteien verpflichten sich, alle im Rahmen des Vertragsverhältnisses erlangten vertraulichen Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich zu behandeln und nur für die vertragsgemäßen Zwecke zu verwenden. Diese Verpflichtung besteht über das Vertragsende hinaus fort.
  2. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten des Auftraggebers und bewertungsrelevante Objektdaten im Einklang mit der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und dem Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Nähere Informationen ergeben sich aus der Datenschutzerklärung des Auftragnehmers.
  3. Soweit der Auftragnehmer im Rahmen digitaler Dienstleistungen personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet, schließen die Parteien einen Auftragsverarbeitungsvertrag gemäß Art. 28 DSGVO.
  4. Der Auftragnehmer ist berechtigt, anonymisierte und aggregierte Daten aus Bewertungsaufträgen für die Weiterentwicklung von Bewertungsmodellen und für statistische Zwecke zu verwenden, sofern ein Rückschluss auf einzelne Objekte oder Personen ausgeschlossen ist.

§ 13 Vertragslaufzeit und Kündigung

  1. Einzelaufträge für Sachverständigenleistungen enden mit der vollständigen Erfüllung und Bezahlung. Der Auftraggeber kann den Auftrag jederzeit gemäß § 648 BGB kündigen; in diesem Fall steht dem Auftragnehmer die vereinbarte Vergütung abzüglich ersparter Aufwendungen zu.
  2. Rahmenverträge und Verträge über digitale Dienstleistungen mit laufender Vergütung können von jeder Partei mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des jeweiligen Vertragsjahres ordentlich gekündigt werden, sofern nicht eine abweichende Laufzeit vereinbart ist.
  3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Auftraggeber mit der Zahlung fälliger Vergütungen trotz Mahnung und Nachfristsetzung länger als 30 Tage in Verzug ist, gegen Nutzungsbeschränkungen gemäß § 4 wesentlich verstößt oder die Vertraulichkeitspflichten gemäß § 12 verletzt.
  4. Bei Kündigung digitaler Dienstleistungen stellt der Auftragnehmer dem Auftraggeber seine Daten in einem gängigen, maschinenlesbaren Format für einen Zeitraum von 30 Tagen nach Beendigung zum Abruf bereit. Nach Ablauf dieser Frist ist der Auftragnehmer zur Löschung berechtigt.

§ 14 Besondere Bestimmungen für Verbraucher (B2C)

  1. Dieser Abschnitt gilt ausschließlich, wenn der Auftraggeber Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist.
  2. Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen: Wird der Vertrag im Fernabsatz (§ 312c BGB) oder außerhalb von Geschäftsräumen (§ 312b BGB) geschlossen, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß §§ 355 ff. BGB zu. Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage ab Vertragsschluss. Die Einzelheiten ergeben sich aus der gesonderten Widerrufsbelehrung, die dem Verbraucher bei Vertragsschluss in Textform zur Verfügung gestellt wird.
  3. Vorzeitiger Leistungsbeginn: Hat der Verbraucher ausdrücklich verlangt, dass der Auftragnehmer mit der Leistung vor Ablauf der Widerrufsfrist beginnt, und hat er seine Kenntnis davon bestätigt, dass er mit Beginn der Ausführung sein Widerrufsrecht verliert, erlischt das Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung (§ 356 Abs. 4 BGB). Bei nur teilweiser Erfüllung schuldet der Verbraucher im Falle des Widerrufs Wertersatz für die bis zum Widerruf erbrachte Leistung.
  4. Digitale Dienstleistungen (§§ 327 ff. BGB): Für Verträge über digitale Dienstleistungen gelten zusätzlich die besonderen Gewährleistungsvorschriften der §§ 327 ff. BGB. Der Auftragnehmer haftet dafür, dass die digitale Dienstleistung während des gesamten Bereitstellungszeitraums den vertraglichen Anforderungen entspricht.
  5. Streitbeilegung: Der Auftragnehmer ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen (§ 36 VSBG). Die Europäische Plattform zur Online-Streitbeilegung ist erreichbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.
  6. Soweit in diesen AGB Haftungsbeschränkungen vereinbart sind, gelten diese gegenüber Verbrauchern nur im gesetzlich zulässigen Umfang. Die Haftungsbegrenzungen gemäß § 10 Abs. 3 finden gegenüber Verbrauchern keine Anwendung, soweit sie gegen das gesetzliche Leitbild der §§ 309, 307 BGB verstoßen würden.

§ 15 Unabhängigkeit und Objektivität

  1. Der Auftragnehmer erbringt seine Leistungen unabhängig, unparteiisch und weisungsfrei. Er ist ausschließlich den anerkannten Grundsätzen der Wertermittlung, den gesetzlichen Vorgaben und seiner beruflichen Sorgfaltspflicht verpflichtet.
  2. Der Auftraggeber erkennt an, dass er keinen Einfluss auf das Bewertungsergebnis nehmen kann und der Auftragnehmer nicht an Weisungen des Auftraggebers bezüglich des Ergebnisses gebunden ist.
  3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, den Auftraggeber unverzüglich über Umstände zu informieren, die seine Unabhängigkeit oder Unparteilichkeit beeinträchtigen könnten (z. B. persönliche oder wirtschaftliche Beziehungen zum Eigentümer des Bewertungsobjekts).

§ 16 Schlussbestimmungen

  1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis der Sitz des Auftragnehmers in Kalkar. Der Auftragnehmer ist berechtigt, auch am allgemeinen Gerichtsstand des Auftraggebers zu klagen.
  3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
  4. Änderungen und Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Textform. Dies gilt auch für die Änderung dieser Textformklausel. Mündliche Nebenabreden bestehen nicht.
  5. Bei digitalen Dienstleistungen mit Dauerschuldcharakter ist der Auftragnehmer berechtigt, diese AGB mit einer Ankündigungsfrist von sechs Wochen zum Ende eines Kalendermonats zu ändern. Die Änderungen werden dem Auftraggeber in Textform mitgeteilt. Widerspricht der Auftraggeber den Änderungen nicht innerhalb von vier Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die geänderten AGB als angenommen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber in der Änderungsmitteilung auf die Bedeutung der Frist und die Folgen des Schweigens gesondert hinweisen.