Abweichungen: möglich von den materiellen Anforderungen der Bauordnung, den technischen Baubestimmungen und den Ver- bzw. Anwendbarkeitsnachweisen für Bauprodukte oder Bauarten
ABP: allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis; Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis, der erteilt werden kann für ein Bauprodukt oder eine Bauart, die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden können
ABZ: allgemeine bauaufsichtliche Zulassung; Verwendbarkeits- oder Anwendbarkeitsnachweis für solche Bauprodukte oder Bauarten, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik, nicht gibt oder diese wesentlich abweichen; sie werden ausschließlich durch das Deutsche Institut für Bautechnik erteilt
ARGEBAU: Arbeitsgemeinschaft der für Städtebau, Bau- und Wohnungswesen, zuständigen Minister und Senatoren der 16 Bundesländer, auch Bauministerkonferenz genannt
Bauart: Zusammenfügen von Bauprodukten zu baulichen Anlagen oder Teilen von baulichen Anlagen
Bauprodukte: Baustoffe, Bauteile und Anlagen, die hergestellt werden, um dauerhaft in baulichen Anlagen eingebaut zu werden oder aus Baustoffen und Bauteilen vorgefertigte Anlagen, die hergestellt werden, um mit dem Erdboden verbunden zu werden
BauPVO: Bauproduktenverordnung der EU, regelt das Inverkehrbringen von Bauprodukten
Bauregelliste: Zusammenstellung und Bekanntmachung der technischen Regeln für Bauprodukte und Bauarten in den Listen A, B und C durch das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder
Baustoff: zum Bauen geeignetes Material, aus denen Gebäude oder bauliche Anlagen oder Teile von ihnen errichtet werden
Baustoffklasse: Klassifizierung von Baustoffen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501 hinsichtlich ihrer Brennbarkeit und Entflammbarkeit unter Brandeinwirkung
Bauteil: aus Baustoffen gefertigtes Element oder Teil eines Bauwerkes bzw. seiner Ausrüstung
Brandschutzkonzept: objektspezifische Planung aller erforderlichen Brandschutzmaßnahmen, um die gesetzlich formulierten oder darüber hinaus definierten Schutzziele für ein Gebäude zu erreichen
Brandverhalten: beschreibt normativ das Verhalten von Baustoffen unter Brandeinwirkung hinsichtlich ihrer Brennbarkeit und Entflammbarkeit
CE-Kennzeichnung: Verwaltungszeichen, das die Verkehrsfähigkeit eines Produkts anzeigt
DIBt: Deutsches Institut für Bautechnik in Berlin; einzige Zulassungsstelle für ganz Deutschland zur Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassungen sowie einzige Bewertungsstelle in Deutschland zur Erteilung von ETB
DIN: Deutsches Institut für Normung e. V.; nationale Normungsorganisation in der Bundesrepublik Deutschland
DIN 4102: Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen; nationale Prüf- und Klassifizierungsnorm
DIN EN 1363 (ff.): Feuerwiderstandsprüfungen; europäische Normenreihe zur Prüfung von Bauteilen
DIN EN 13501: Klassifizierung von Bauprodukten und Bauarten zu ihrem Brandverhalten; europäische Klassifizierungsnorm
ETK: Einheits-Temperaturzeitkurve; Grundlage für die international einheitliche Steuerung von Brandraumtemperaturen bei Bauteilprüfungen sowohl nach DIN-, EN als auch ISO-Normen; beurteilt wird damit die Feuerwiderstandsfähigkeit unter den Bedingungen eines Vollbrandes
ETA: „European Technical Assessment“; Nachweis zur technischen Brauchbarkeit eines Bauprodukts im Sinne der Bauproduktenverordung in den Mitgliedsstaaten der EU, veraltet
ETAss: „European Technical Assessment“; Nachfolger der Europäisch Technischen Zulassung, alternative Abkürzung zur besseren Unterscheidung gegenüber der alten Nachweisform
ETB: Europäisch Technische Bewertung, Abkürzung der deutschen Bezeichnung für ETA/ETAss
Feuerwiderstandsfähigkeit: beschreibt das Verhalten von Bauteilen unter Brandeinwirkung hinsichtlich ihrer Tragfähigkeit, des Raumabschlusses, der Temperaturdämmung oder anderer bauteilspezifischer Kriterien
Feuerwiderstandsklasse: Klassifizierung von Bauteilen nach DIN 4102 oder DIN EN 13501 hinsichtlich ihrer Feuerwiderstandsfähigkeit unter Brandeinwirkung
Gebäudeklasse: Klassifizierung von Gebäuden zur Differenzierung der Anforderungen an den baulichen Brandschutz in der Musterbauordnung und den Bauordnungen der meisten Bundesländer; die Einteilung richtet sich nach der Art der Nutzung, Anzahl und Größe der Nutzungseinheiten und der Höhe eines Gebäudes
hEN: „harmonisierte Europäische Norm“; Abkürzung, typischerweise im Zusammenhang mit einer europäischen Produktnorm
LBO: Bauordnung eines Bundeslandes, kurz: Landesbauordnung; wesentlicher Bestandteil des öffentlichen Baurechts; enthält die Aufgaben der am Bau Beteiligten und der Baurechtsbehörden sowie die Regelungen der notwendigen Verfahren für die Errichtung von baulichen Anlagen
LTB: Liste der Technischen Baubestimmungen; enthält technische Regeln für die Planung, Bemessung und Konstruktion baulicher Anlagen und ihrer Teile; mit der Einführung in den Bundesländern sind die enthaltenen Regeln nicht mehr Empfehlung, sondern im Geltungsbereich der Landesbauordnungen rechtsverbindlich zu beachten
MBO: Musterbauordnung; von der ARGEBAU erstelltes Dokument, das als Orientierungshilfe für die Bundesländer bei der Erstellung der Landesbauordnung dient; soll zur Einheitlichkeit des Bauordnungsrechts beitragen, ist aber selbst kein Gesetz und gilt somit nicht aus sich heraus
M-LüAR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen; in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung unter dem Titel Lüftungsanlagen-Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt sein
MLAR: Muster-Richtline über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen; in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung mit dem Titel Leitungsanlagen-Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt sein
MPA: Materialprüfanstalt oder Materialprüfamt; Dienstleistungseinrichtungen mit unterschiedlichen Anerkennungen, Notifizierungen und Akkreditierungen u.a. zur Durchführung von Brandprüfungen, Überwachungen und Zertifizierungen; mit einer bauteilspezifischen Anerkennung werden von MPA allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse ausgestellt
MSysBöR: Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden; in den Bundesländern kann sie jeweils als technische Baubestimmung unter dem Titel Systemböden-Richtlinie bauaufsichtlich eingeführt sein
Rettungswege: Überbegriff für die bauordnungsrechtliche Zusammenfassung aller Verkehrsflächen in Gebäuden, die im Brandfall sowohl der Selbstrettung als auch der Fremdrettung von Personen und Tieren durch Dritte dienen; sie bestehen in der Regel aus einem horizontalen und einem vertikalen Teil
Schutzziel: Die Schutzabsichten und somit die Hintergründe für die Mindestanforderungen an die Qualität baulicher Anlagen hinsichtlich des Brandschutzes sind in der LBO gesetzlich festgeschrieben: Der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch ist vorzubeugen, und die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten müssten möglich sein.
Sonderbauten: bauliche Anlagen und Räume besonderer Art und Nutzung; an sie können im Einzelfall von Standardbauten abweichende brandschutztechnische Anforderungen gestellt oder Erleichterungen gestattet werden
Sonderbauten, geregelte: Gebäude, für die Sonderbauvorschriften existieren; die Sondervorschriften enthalten besondere brandschutztechnische Anforderungen oder Erleichterungen als typisierte Änderungen oder Zusätze gegenüber den Standardbauten der Landesbauordnung
Sonderbauten, ungeregelte: bauliche Anlagen oder Gebäude, für die keine Sonderbauvorschriften existieren; Entscheidungen über besondere brandschutztechnische Anforderungen oder Erleichterungen sind Bestandteil eines bauaufsichtlichen Verfahrens für jeden Einzelfall; im Ergebnis wird regelmäßig ein objektbezogenes Brandschutzkonzept erforderlich
Standardbauten: Gebäude normaler Art und Nutzung: Wohngebäude bis zur Hochhausgrenze und für vergleichbare Nutzungen
Übereinstimmungserklärung: Nachweis der Übereinstimmung für Bauprodukte mit den bekanntgemachten technischen Regeln oder Verwendbarkeitsnachweisen durch die Kennzeichnung mit einem Übereinstimmungszeichen; abweichen davon erhalten Bauarten kein Ü-Zeichen und der Nachweis ist durch eine schriftliche Bestätigung des Errichters zu führen
ZiE: Zustimmung im Einzelfall; Nachweis u. a. für nicht geregelte Bauprodukte oder Bauarten im Einzelfall, wenn ihre Ver- oder Anwendung wesentlich von einem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis oder einer Zulassung abweicht
Thomas Eulenpesch, M. Sc.
Bausachverständiger und Baugutachter für Kleve und Umgebung