
Die Kaufpreisaufteilung ist die steuerlich maßgebliche Aufteilung des Gesamtkaufpreises einer bebauten Immobilie auf Grund und Boden (nicht abschreibbar) und Gebäude (abschreibbar). Eine optimierte Kaufpreisaufteilung durch ein Sachverständigengutachten kann die jährliche Abschreibung erheblich erhöhen und über die Nutzungsdauer zu Steuervorteilen im fünf- bis sechsstelligen Bereich führen. Der Bundesfinanzhof hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt, dass gutachterliche Aufteilungen der vereinfachten Methode der Finanzverwaltung vorzuziehen sind, sofern sie nach anerkannten Bewertungsverfahren erstellt wurden.
Die Kaufpreisaufteilung basiert auf der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits gemäß § 7 Einkommensteuergesetz (EStG):
Grund und Boden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG):
Gebäude (§ 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG):
Für Wohngebäude gelten folgende lineare Abschreibungssätze:
| Fertigstellung | Abschreibungssatz | Nutzungsdauer | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|---|
| Vor 01.01.1925 | 2,5 % p.a. | 40 Jahre | § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG |
| Ab 01.01.1925 | 2 % p.a. | 50 Jahre | § 7 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a EStG |
Wichtig: Die überwiegende Mehrheit der Immobilien fällt unter die 2%-Regelung (Baujahr ab 1925).
Für Gewerbeimmobilien (Bürogebäude, Produktionshallen, Lagerhallen) gelten ebenfalls 2 % bzw. 2,5 % p.a., je nach Baujahr.
Für denkmalgeschützte Gebäude gelten Sonderabschreibungen nach § 7i EStG (bis zu 9 % p.a. über 12 Jahre für Sanierungskosten). Diese setzen jedoch eine Bescheinigung der Denkmalschutzbehörde voraus.
Beim Kauf einer bebauten Immobilie zahlt der Erwerber einen Gesamtkaufpreis für das gesamte Objekt (Grundstück + Gebäude). Dieser Gesamtpreis muss für steuerliche Zwecke aufgeteilt werden, da:
Je höher der Gebäudeanteil, desto höher die jährliche Abschreibung und desto niedriger die Steuerlast!
Ausgangssituation:
Szenario A: Vereinfachte Aufteilung der Finanzverwaltung
Szenario B: Gutachterliche Kaufpreisaufteilung
Differenz:
Bei einem Mehrfamilienhaus oder einer Gewerbeimmobilie mit höherem Kaufpreis können die Vorteile noch deutlich größer sein!

Die Finanzverwaltung bietet eine vereinfachte Schätzungsmethode an, die auf pauschalierten Annahmen basiert:
Vorgehensweise:
Vorteile:
Nachteile:
Ein Sachverständigengutachten ermittelt Boden- und Gebäudewert nach anerkannten Bewertungsverfahren:
Bodenwert:
Gebäudewert (nach ImmoWertV):
Vorteile der gutachterlichen Aufteilung:
Kosten: Ein Gutachten zur Kaufpreisaufteilung kostet typischerweise 800 € bis 2.500 € (abhängig von Komplexität und Objektwert). Diese Kosten amortisieren sich bereits im ersten Jahr durch die höhere Abschreibung!
Käufer und Verkäufer können im notariellen Kaufvertrag eine Aufteilung des Kaufpreises vereinbaren.
Beispiel-Formulierung im Kaufvertrag:
"Der Gesamtkaufpreis von 500.000 € entfällt auf:
- Grund und Boden: 140.000 €
- Gebäude: 360.000 €
Die Vertragsparteien sind sich einig, dass diese Aufteilung dem Verkehrswert der einzelnen Bestandteile entspricht."
Rechtliche Wirkung:
Bundesfinanzhof, Urteil vom 14.06.2016 – IX R 25/14:
"Eine im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung ist für die Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Gebäude-AfA bindend, soweit sie nicht offensichtlich gegen den Fremdvergleichsgrundsatz verstößt.
Empfehlung: Die vertragliche Aufteilung sollte durch ein Sachverständigengutachten untermauert werden, um Diskussionen mit dem Finanzamt zu vermeiden.

Leitsatz:
"Für die Aufteilung des Kaufpreises für ein bebautes Grundstück auf Grund und Boden einerseits und Gebäude andererseits ist grundsätzlich von den Verkehrswerten auszugehen. Eine vereinfachte Arbeitshilfe der Finanzverwaltung kann allenfalls eine grobe Orientierung bieten, ersetzt jedoch keine sachgerechte Wertermittlung nach anerkannten Verfahren."
Sachverhalt:
Streit über die Aufteilung eines Kaufpreises von 280.000 € für ein Mietwohngrundstück. Das Finanzamt hatte eine pauschale Aufteilung vorgenommen, der Steuerpflichtige legte ein Sachverständigengutachten vor, das zu einem höheren Gebäudeanteil kam.
Entscheidung:
Der BFH gab dem Steuerpflichtigen Recht und stellte klar, dass ein nach anerkannten Bewertungsverfahren erstelltes Gutachten einer pauschalen Schätzung der Finanzverwaltung vorzuziehen ist.
Bedeutung für die Praxis:
Ein qualifiziertes Sachverständigengutachten hat höheres Gewicht als vereinfachte Schätzungen der Finanzverwaltung.
Leitsatz:
"Eine im Kaufvertrag vereinbarte Kaufpreisaufteilung bindet die Finanzverwaltung, solange diese nicht offensichtlich dem Fremdvergleichsgrundsatz widerspricht.
Sachverhalt:
Im notariellen Kaufvertrag war eine Aufteilung festgelegt (Bodenwert: 25 %, Gebäudewert: 75 %). Das Finanzamt wollte eine andere Aufteilung vornehmen.
Entscheidung:
Der BFH entschied, dass die vertragliche Aufteilung für die Finanzverwaltung bindend ist, sofern sie nicht offensichtlich unangemessen ist. Eine bloße Abweichung von pauschalen Schätzungen reicht nicht aus, um die vertragliche Aufteilung zu verwerfen.
Bedeutung für die Praxis:
Vertragliche Kaufpreisaufteilungen sollten genutzt werden, idealerweise gestützt durch ein Gutachten.
Leitsatz:
"Die Finanzverwaltung darf eine vertragliche Kaufpreisaufteilung nicht allein deshalb verwerfen, weil sie von der vereinfachten Arbeitshilfe abweicht. Es bedarf konkreter Anhaltspunkte für eine offensichtliche Unangemessenheit."
Bedeutung:
Weitere Stärkung der Position der Steuerpflichtigen bei nachvollziehbar begründeten Kaufpreisaufteilungen.
Die Finanzverwaltung erkennt Gutachten zur Kaufpreisaufteilung an, wenn diese erstellt wurden von:
Wichtig: Die Bezeichnung "Sachverständiger" ist in Deutschland nicht geschützt. Daher sollten Sie auf eine entsprechende Qualifikation achten!
Die Norm ISO/IEC 17024 legt international anerkannte Anforderungen an die Kompetenz von Personen fest. Zertifizierte Sachverständige nach dieser Norm haben:
Beispiel: Eulenpesch Sachverständigenbüro ist nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch DIAZert zertifiziert.
Idealerweise sollte die Beauftragung vor dem Grundstückskauf oder unmittelbar nach Kaufvertragsabschluss erfolgen. So kann die Aufteilung ggf. noch in den Kaufvertrag aufgenommen werden.
Der Sachverständige benötigt folgende Unterlagen:
Der Sachverständige besichtigt die Immobilie und dokumentiert:
Der Sachverständige ermittelt:
Das Gutachten enthält:
Das Gutachten wird zusammen mit der Einkommensteuererklärung (Anlage V bei Vermietung) beim Finanzamt eingereicht.

Antwort: Grundsätzlich nein. Die Kaufpreisaufteilung ist mit dem Kauf fixiert. Eine nachträgliche Änderung ist nur möglich, wenn die ursprüngliche Aufteilung offensichtlich fehlerhaft war und dies durch ein Gutachten nachgewiesen werden kann. Daher ist es wichtig, die Aufteilung vor oder unmittelbar nach dem Kauf korrekt vorzunehmen.
Antwort: Ja! Bereits bei einem Kaufpreis von 300.000 € kann eine optimierte Kaufpreisaufteilung über die Nutzungsdauer Steuervorteile von 15.000 € bis 30.000 € bringen. Die Gutachterkosten (ca. 1.000 € bis 1.500 €) amortisieren sich somit in wenigen Jahren.
Antwort: Ein nach anerkannten Verfahren erstelltes Gutachten eines qualifizierten Sachverständigen wird in aller Regel akzeptiert. Sollte das Finanzamt dennoch Einwände erheben, können Sie Einspruch einlegen. Die BFH-Rechtsprechung stärkt Ihre Position erheblich (siehe Abschnitt 4).
Antwort: Ja! Die Kosten für das Gutachten zur Kaufpreisaufteilung können als Werbungskosten (bei Vermietung) oder Betriebsausgaben (bei gewerblicher Nutzung) sofort im Jahr der Entstehung vollständig abgesetzt werden.
Antwort: Nein. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Gesamtkaufpreis inklusive Grund und Boden. Die Kaufpreisaufteilung ist ausschließlich für die Einkommensteuer (AfA) relevant.
VOR dem Kauf:
NACH dem Kauf:
Wichtig: Je früher Sie handeln, desto besser! Eine nachträgliche Änderung der Kaufpreisaufteilung ist schwierig bis unmöglich.
Eulenpesch Sachverständigenbüro
Zertifiziert nach DIN EN ISO/IEC 17024 (DIAZert)
Gocher Str. 18
47546 Kalkar
Telefon: 028241 339100
E-Mail: office@gutachter.immo
Web: www.gutachter.immo
Leistungen:
Einzugsgebiet: Kalkar, Kleve, Goch, Emmerich, Rees, Geldern, Kreis Kleve, Niederrhein
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Stand: Februar 2026 | Rechtsstand: § 7 EStG i.d.F. des Jahressteuergesetzes 2024
Alle Angaben ohne Gewähr. Dieser Leitfaden ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung durch einen Steuerberater.