Grundbuch

Das Grundbuch ist in mehrere Abteilungen untergliedert und enthält die Informationen zu allen Grundstücksrechten, den Grundstücken selbst und den Eigentums- und Schuldverhältnissen. Bei berechtigtem Interesse kann es eingesehen werden. Mittlerweile wird das Grundbuch elektronisch geführt, um einen schnelleren Zugriff zu ermöglichen. Löschungen und Änderungen werden gesondert gekennzeichnet.

Eine Grundbucheintragung ist dann erforderlich, wenn eine Immobilie oder ein Grundstück erworben, eine Baufinanzierung auf eine andere Bank übertragen, eine große Änderung am Grundstück vorgenommen wurde oder ein Gläubigerwechsel stattgefunden hat.

 

Abteilungen des Grundbuches:

  • Abteilung 1 (Eigentümer)

Hier sind die Eigentumsverhältnisse an dem in diesem Grundbuchblatt gebuchten Grundstück verzeichnet. Vermerkt werden: Eigentümer sowie Datum und Grund des Eigentumsübergangs. Mögliche Gründe sind zum Beispiel Vererbung, Übereignung oder Zuschlagserteilung in der Zwangsversteigerung.

  • Abteilung 2 (Lasten und Beschränkungen)

Enthält alle Beschränkungen und Lasten des Grundstücks mit Ausnahme von Grundpfandrechten. Lasten sind unter anderem Grunddienstbarkeiten, Vormerkungen, Widersprüche, Wohn- und Nutzungsrechte, Erbbau- oder Vorkaufsrechte. Zu den Beschränkungen gehören Vermerke bezüglich Insolvenz, Sanierung, Nacherbfolge, Zwangsversteigerung sowie die Regelungen bei Eigentumswohnungen.

  • Abteilung 3 (Hypotheken, Grundschulden, Rentenschulden)

Vermerk der Grundpfandrechte: Hypotheken, Grundschulden und Rentenschulden

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