Absicherung von Gefahrenstellen

Bei jeder Arbeit, wo eine Gefahr auf dem Betriebsgelände entsteht, sollte die Stelle abgesichert werden, damit keiner zu Schaden kommt.

Arbeitgeber sind laut ArbSchG §3 verpflichtet ihre Arbeitnehmer vor Gefahren zu schützen.

Nach ASR A1.3 muss jede Gefahrenstelle ausreichend deutlich erkennbar und dauerhaft gekennzeichnet werden, durch Absperrband gelb/schwarz oder rot/weiß. Gelb/schwarz für dauerhafte Gefahrenstellen, rot/weiß markiert vorübergehende Gefahrenstellen. Diese müssen in einem Winkel von 45° und einem Breitenverhältnis von 1:1 angebracht werden.

Absperrbarke - Beratung durch Eulenpesch GmbH

Sechs Tipps für ihre Maßnahmenplanung:

  1. Dauerhafte oder vorübergehende Absperrung
  2. Absperrung für innen und/oder außen
  3. Absperrung soll auf besondere Gefahren hinweisen
  4. Diebstahlschutz notwendig
  5. Optimale Sichtbarkeit
  6. Anfahrschäden minimieren

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