Die Bauakte als zentrale Informationsquelle

Oftmals besteht die Problematik, dass bei älteren Immobilien Bauzeichnungen oder wichtige Informationen nicht mehr vorliegen. Mitunter kann der Zustand des Objektes durch im Laufe der Jahre durchgeführten Maßnahmen nicht mehr dem genehmigten Zustand entsprechen. Daher ist es wichtig nicht nur die Bausubstanz zu betrachten, sondern auch den rechtlichen Zustand. Beispielsweise ist bei einer Vielzahl von älteren Gebäuden der Boden nachträglich von einer Nutzfläche zu Wohnraum umgewidmet worden, ohne dass hierzu eine Baugenehmigung beantragt worden ist. Sofern eine illegale Umnutzung bekannt ist, muss entsprechend überprüft werden ob diese nachträglich genehmigt werden kann oder ein Rückbau vorgenommen werden muss. Dies kann sich dabei maßgeblich auch auf den Wert der jeweiligen Immobilie auswirken.

Die Bauakte wird mit Beginn des ersten Bauantrags bei der zuständigen Verwaltungsbehörde angelegt und dort nach Abschluss des Bauvorhabens archiviert. Somit kann auch nach mehreren Jahrzehnten hierauf zugegriffen werden. In zunehmendem Umfang werden diese Bauakten durch die Behörden digitalisiert und sind daher mehr ausschließlich als physische Version in den Archiven vorhanden.

 

Inhalte der Bauakte

Üblicherweise sollten in der Bauakte alle wichtigen Informationen von der Errichtung des Gebäudes bis zu grundlegenden Veränderungen vorhanden sein. Basis bildet somit der Bauantrag und die dazugehörigen Grundrisse, Flächenberechnungen, Detailzeichnungen, statische Berechnungen, Entwässerungspläne und Schnittzeichnungen. Hierbei ist jedoch hervorzuheben, dass diese Informationen nicht immer vollständig sind.

Von grundlegender Bedeutung ist die in der Bauakte enthaltene Baugenehmigung, aus der hervorgeht in welcher Form die Immobilie seinerzeit genehmigt worden ist. Neben dem Bauantrag ist auf die Bescheinigung der Bauabnahme beziehungsweise der Schlussabnahme dort vorzufinden. Üblicherweise entspricht das Jahr der Schlussabnahme auf dem eigentlichen Baujahr des Hauses. Sofern festgestellt worden ist, dass die tatsächlichen Gegebenheiten von den geplanten Gegebenheiten abweichen oder noch Restarbeiten vorzunehmen sind wird erneut eine Schlussabnahme durchgeführt.

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