Kennzeichnung von Feuerschutzeinrichtungen

Feuerlöscheinrichtungen, vor allem Feuerlöscher müssen immer mit entsprechenden Brandschutzzeichen gekennzeichnet sein!

Auszug ASR A 2.2 „Maßnahmen gegen Brände“:

5.3 Anforderungen an die Bereitstellung von Feuerlöscheinrichtungen

Der Arbeitgeber hat sicherzustellen, dass in Arbeitsstätten:

  • die Standorte von Feuerlöscher durch das Brandschutzzeichen F001 „Feuerlöscher“ entsprechend ASRA1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind. In unübersichtlichen Arbeitsstätten ist der nächstgelegene Standort eines Feuerlöschers gut sichtbar durch das Brandschutzzeichen F001„Feuerlöscher“ in Verbindung mit einem Zusatzzeichen „Richtungspfeil“ anzuzeigen. Besonders in lang gestreckten Räumen oder Fluren sollen Brandschutzzeichen in Laufrichtung jederzeit erkennbar sein, z.B. durch den Einsatz von Fahnen- oder Winkelschildern,
  • weitere Feuerlöscheinrichtungen ebenfalls entsprechend ASRA1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“ gekennzeichnet sind (z.B. für Wandhydranten: Brandschutzzeichen F002 “Löschschlauch“,
  • die Erkennbarkeit der notwendigen Brandschutzzeichen auf Fluchtwegen ohne Sicherheitsbeleuchtung durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien entsprechend ASRA1.3 erhalten bleibt und
  • die Standorte der Feuerlöscheinrichtungen in den Flucht- und Rettungsplan entsprechend ASR A2.3 „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“ aufgenommen sind.

 

Auszug ASR A 1.3 „Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung“

4 Allgemeines

(11) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstung zur Brandbekämpfung sind Brandschutzzeichen nach Anhang 1 zu verwenden.

5 Kennzeichnung

5.1 Sicherheitszeichen und Zusatzzeichen

(7) Ist eine Sicherheitsbeleuchtung nicht vorhanden, muss auf Fluchtwegen die Erkennbarkeit der dort notwendigen Rettungs- und Brandschutzzeichen durch Verwendung von langnachleuchtenden Materialien auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung für den Zeitraum der Flucht in einen gesicherten Bereich erhalten bleiben. Hierbei ist eine ausreichende Anregung der langnachleuchtenden Produkte sicherzustellen. Diesbezügliche Anforderungen enthält die ASR A3.4/7 „Sicherheitsbeleuchtung, optische Sicherheitsleitsysteme“.

Daher sollte jeder Feuerlöscher ausreichend gekennzeichnet sein um im Ernstfall schnellstmöglich auffindbar zu sein.

Diese Aufgabe gehört auch zu den Aufgaben, die ein externer Brandschutzbeauftragter übernimmt. Gerne beraten wir Sie zu diesem und anderen Themen.

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