Mietpreisbremse

Checkliste Mietpreisbremse:

  • Die Mietpreisbremse gilt nicht überall.Informieren sie sich vorab darüber ob ihre Immobilie in einem Gebiet liegt, wo der Wohnungsmarkt angespannt ist.
  • Die Landesregierungen dürfen bis zum 31. Dezember 2020, für höchstens fünf Jahre, Gebiete mit angespannten Wohnungsmärkten ausweisen, in denen die Mietpreisbegrenzung gilt.
  • Die Bundesländer legen im Detail fest, in welchen Städten und Gemeinden die Mietpreisbremse gilt.
  • Bei einer Neuvermietung darf die Miete nur noch maximal zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen.
  • Liegt die Miete über der ortsüblichen Vergleichsmiete, kann der Mieter auch nach Abschluss des Vertrages die Miete um den Anteil kürzen, der über der Zehn-Prozent-Grenze liegt.
  • Die Vergleichsmiete lässt sich im ortsüblichen Mietspiegel nachlesen.
  • Die Mietpreisbremse gilt nicht für neugebaute Wohnungen und Häuser oder umfassend modernisierte Immobilien.
  • Die Mietpreisbremse gilt nicht für laufende Mietverträge.

Seit Januar 2019 gilt bundesweit eine verschärfte Mietpreisbremse. Vermieter müssen schon vor Vertragsabschluss unaufgefordert schriftlich darüber informieren, ob eine Ausnahme von der Mietpreisbremse vorliegt. Für den Mieter genügt eine einfache Rüge, um zu viel gezahlte Miete zurückzuverlangen – der Vermieter muss schlüssig darlegen, dass der Mietzins angemessen ist.

 

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