Denkmalimmobilie

Denkmalgeschützte Gebäude mit Auflagen

Denkmalschutz kann verschiedenste Bau-, Kultur- sowie Naturdenkmale und Gebäudeensembles aus den unterschiedlichsten historischen Epochen betreffen. Denkmalschutz hat das Ziel die Gebäude gesetzlich vor Zerfall, Zerstörung oder radikalen baulichen Veränderungen zu schützen. Dabei kann auch nur ein bestimmter Teil eines Gebäudes unter Denkmalschutz stehen. Eigentümer oder Kaufinteressenten müssen viel beachten bei denkmalgeschützten Wohnimmobilien.

Denkmalschutz: Wie erfahre ich davon?

Das Amt für Denkmalschutz erfasst in jedem Bundesland die Einzelgebäude oder zusammenhängende Gebäudekomplexe sowie ganze Straßenzüge und veröffentlicht diese in einer Liste der Baudenkmale. Bei der Stadt- oder Gemeindeverwaltung erfährt man ob und auch inwiefern es sich um ein geschütztes Denkmal handelt.

Makler beim Denkmalschutz

Ein existierender Denkmalschutz zu einem Gebäude spielt für die Kaufentscheidung eine wichtige Rolle, denn bei denkmalgeschützten Immobilien rücken andere Überlegungen in den Fokus, was das Thema Wertsteigerung oder Energieeffizienz betrifft.

Ein Makler ist nicht nur dazu verpflichtet über einen eventuell bestehenden Denkmalschutz zu informieren, sondern er muss potentielle Käufer über das Thema Denkmalschutz unterrichten und beraten. Somit sind Käufer dann auf der sicheren Seite mit einem erfahrenen Makler.

Denkmalschutz – Auflagen und Richtlinien

Denkmalgeschützte Wohnimmobilien unterliegen je nach Teil- oder Gesamtschutz in der Regel verschiedensten Auflagen und Richtlinien durch die zuständige Denkmalschutzbehörde. Dabei können sich die Vorschriften zudem von Bundesland zu Bundesland stark unterscheiden: Deshalb empfiehlt es sich vor dem Kauf einer denkmalgeschützten Immobilie mit der zuständigen Denkmalschutzbehörde in Verbindung zu setzen und Auskunft über die Auflagen bei Sanierung und Umbau einzuholen. Denn nachdem ein denkmalgeschütztes Gebäude gekauft wurde, muss immer die schriftliche Genehmigung der Denkmalschutzbehörde eingeholt werden, bevor bestimmte Baumaßnahmen ergriffen werden dürfen.

Energieeffizienz und Denkmalschutz

Damit Besitzer von denkmalgeschützten Wohnimmobilien bezüglich des Denkmalschutzes und Energiesparens nicht vor unlösbaren Konflikten stehen, sind die gesetzlichen Anforderungen an den Wärmeschutz bei Baudenkmälern weniger streng als bei anderen Gebäuden. Hier gelten Ausnahmeregelungen, so dass die Verpflichtung entfällt einen Energieausweis bei Vermietung oder Verkauf vorzulegen.

Steuervorteile durch Denkmalschutz

Steuervorteile gibt es nur für Objekte, die über eine gültige Bescheinigung des Denkmalschutzamtes verfügen, diese ist beim Finanzamt vorzulegen. Selbstnutzer sowie Vermieter denkmalgeschützter Wohnimmobilien können dann Erhaltungsmaßnahmen und Arbeiten zur Bewohn- und Benutzbarkeit in ihrer Einkommenssteuererklärung abschreiben. Sanierungskosten können auch steuerlich geltend gemacht werden.

Bei denkmalgeschützten Gebäuden – KFW-Förderung

Im Rahmen der KFW (Kreditanstalt für Wiederaufbau) Denkmalförderung werden die energetische Sanierung, aber auch Einzelmaßnahmen, wie zum Beispiel der Austausch von Heizungstechnik und die Erneuerung von Fenstern gefördert. Dabei ist der Umfang der geplanten Sanierung entscheidend. Nicht entscheidend ist es, ob Baudenkmalbesitzer die Immobilie selbst bewohnen oder jedoch vermieten.

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