Das Recht an einer Eigentumswohnung wird als Sondereigentum bezeichnet, das dem Volleigentum weitgehend gleichgestellt ist. Das Wohnungseigentum setzt sich aus dem Sondereigentum und dem Miteigentumsanteil am Gemeinschaftseigentum zusammen.
Sondereigentum einer Immobilie:
- Die Räume der Eigentumswohnung
- Die nicht-tragenden Innenwände
- Die Bodenbeläge
- Die Innenseite der Wohnungseingangstür
- Die sanitären Anlagen
- Die Innentüren
- Zur Wohnung gehörende Lagerräume (Dachboden, Kellerraum)
- Balkon (ohne Balkondecke und Außenwände)
Gemeinschaftseigentum einer Immobilie:
- Außenwände und Fassade
- Dach
- Geschossdecken
- Böden
- Außenseite der Wohnungseingangstüren
- Heizungsanlage für gesamte Wohnanlage
- Kellergänge
- Flur und Treppenhaus
- Fahrstuhl
- Geschossdecke Tiefgarage
- Garten
- Terrassen
Der Eigentümer der Wohnung kann nicht uneingeschränkt über die Eigentumswohnung verfügen, obwohl die beiden Eigentumsarten abgegrenzt und in der Teilungserklärung festgelegt sind. Auch in der Eigentumswohnung selber gibt es Regeln für die bauliche Veränderung.
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