Fördermaßnahmen bei der energetischen Gebäudemodernisierung

Die energieeffiziente Sanierung von Wohngebäuden wird durch unterschiedliche Maßnahmen und Konzepte durch die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) als weltweit größte nationale Förderbank sowie durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sowohl in Form von vergünstigten Krediten als auch in Form von Zuschüssen gefördert (Noosten, 2015, S. 77).

 

Die Förderungen und Zuschüsse beziehen sich dabei entweder auf sogenannten Einzelmaßnahmen aber auch auf sogenannte Maßnahmenpakete mit dem Ziel Gebäude auf unterschiedliche Art und Weise zu modernisieren (Kofner, 2016, S. 304). In Bezug auf die Bezuschussung von Einzelmaßnahmen muss jedoch berücksichtigt werden, dass aktuell noch eine Untergrenze bei der Auszahlung in Höhe von 300,00 € existiert, sodass kostengünstige Maßnahmen unterhalb von 3.000,00 € wie beispielsweise die nachträgliche Kerndämmung der Fassade eines Einfamilienhauses mitunter nicht durch die Kreditanstalt für Wideraufbau gefördert werden (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 2). Folglich können diese Vorgaben dazu führen, dass deutlich weniger Gebäudeeigentümer von einer finanziellen Förderung profitieren können, was dem Ziel der Energieeinsparung der Bundesregierung widerspricht.

 

Im Rahmen dieser wissenschaftlichen Arbeit sind jedoch nur Fördermaßnahmen mit dem Fokus auf die energetische Modernisierung des jeweiligen Gebäudes von Bedeutung, so dass auf anderweitige Fördermaßnahmen nicht eingegangen wird. Damit die Fördermaßnahme genehmigt wird ist mit Ausnahme von Baubegleitung und Beratung durch einen anerkannten Sachverständigen die Antragstellung der Fördermaßnahmen bereits vor Durchführung der jeweiligen Maßnahme vorzunehmen (Volland, 2014, S. 90). Auf ausgewählte standardisierte Maßnahmen wird nachfolgend detaillierter eingegangen um die Möglichkeiten, Vor- und Nachteile sowie Beschränkungen dieser Maßnahmen darzustellen.

 

KfW Heizungs- und Lüftungspakete

Die Maßnahmenpakete für Heizungsanlagen und Lüftungsanlagen im Rahmen des sogenannten Anreizprogramms Energieeffizienz werden oftmals auch mit den nachfolgenden Fördermaßnahmen kombiniert. Beim Heizungspaket muss einerseits eine Erneuerung der Heizungsanlage und andererseits eine Optimierung der Wärmeverteilung in der entsprechenden Wohneinheit vorgenommen werden. Voraussetzung hierbei ist es, dass eine gasbetriebene beziehungsweise ölbetriebene Heizung, die nicht dem Brennwertstandard entspricht, außer Betrieb genommen wird, bevor dieser unter die gesetzliche Austauschpflicht fällt. Zusätzlich muss die neue Heizung in technischen Mindestanforderungen der Kreditanstalt für Wiederaufbau entsprechen. Eine Förderleistung wird auch nur dann gewährt, wenn keine zeitgleiche oder zeitlich versetzte Förderung von solarthermischen Modernisierungsmaßnahmen durch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle erfolgt (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 3).

Durch das Lüftungspaket erfolgt eine Förderung bei der Erneuerung oder dem erstmaligen Einbau einer Lüftungsanlage. Die Förderung erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Anlage über eine Wärmerückgewinnung verfügt und zeitgleich eine anderweitige Maßnahme zur Reduktion des Energieverbrauchs an der Gebäudehülle wie beispielsweise die Gebäudedämmung vorgenommen wird. Auch bei diesem Förderprogramm müssen entsprechend vorgegebene technischen Mindestanforderungen durch die installierte Anlage erfüllt werden (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 3).

 

KfW Investitionszuschuss: Energieeffizientes Sanieren (430)

Im Rahmen des Förderprogramms 430 “Energieeffizientes Sanieren” der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden Eigentümer, die ihre Immobilie energetisch sanieren möchten, beziehungsweise einen bereits energetisch sanierten Wohnraum kaufen möchten, mit bis zu 30.000 EUR je Wohneinheit bezuschusst. Voraussetzung ist, dass die jeweilige Immobilie bis zum 31. Januar 2002 ihren Bauantrag genehmigt bekommen hat. Zusätzlich muss ein Experte für Energieeffizienz mit in den Prozess der Sanierung beziehungsweise des Kaufes einbezogen werden (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 1).

Diese Fördermaßnahmen beziehen sich dabei auf Einzelmaßnahmen, Heizungs- und Lüftungsanlagen unter sogenannte KfW Effizienzhaus. Bei der Durchführung dieser Maßnahmen ist eine Kombination des Investitionszuschusses mit anderen Fördermaßnahmen der Kreditanstalt für Wiederaufbau möglich. Bei Einzelmaßnahmen wird die Gesamtförderung über alle Maßnahmen hinweg auf 50.000 EUR und beim KfW Effizienzhaus auf 100.000 EUR pro Wohneinheit begrenzt. Bei der Berechnung der Gesamtsumme werden die Fördermaßnahmen 151,152 und 430 mit in die Berechnung einbezogen, wenn diese nach dem 1. April 2009 beantragt worden sind. Mindestens muss jedoch der Zuschussbetrag 300 EUR  pro Antrag betragen (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 2).

  Prozentualer Anteil der förderfähigen Kosten Maximale Förderung pro Wohneinheit
Einzelmaßnahmen 10 % 5.000 EUR[1]
Maßnahmen an Heizungs- und Lüftungsanlagen 15 % 7.500 EUR
KfW-Effizienzhaus 115 15 % 15.000 EUR
KfW-Effizienzhaus Denkmal 15 % 15.000 EUR
KfW-Effizienzhaus 100 17,5 % 17.500 EUR
KfW-Effizienzhaus 85 20 % 20.000 EUR
KfW-Effizienzhaus 70 25 % 25.000 EUR
KfW-Effizienzhaus 55 30 % 30.000 EUR

Tabelle 1: Förderung mittels KfW 430 Programm (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 2)

Gemäß den Förderrichtlinien der Kreditanstalt für Wiederaufbau werden Gebäude, die überwiegend zum Wohnen dienen und deren Bauantrag beziehungsweise deren Bauanzeige bis spätestens um ein 30. Januar 2002 gestellt worden ist gefördert. Wochenendhäuser, Ferienhäuser und Wohneinheiten in sogenannten Boardinghäusern sind hingegen von der Förderung ausgeschlossen.  Wird im Rahmen der Modernisierungsmaßnahme eine Umnutzung vorgenommen, ist die Anzahl der Wohneinheiten nach durchgeführter Sanierung hinsichtlich der Antragstellung von Bedeutung. Sofern hierbei eine Erweiterung des Wohnraums beispielsweise durch den Ausbau eines ungenutzten Dachbodens erfolgen soll, sind diese Maßnahmen lediglich im Maßnahmenpaket 153 förderfähig (Kreditanstalt für iederaufbau, 2018, S. 3).

Bei der Durchführung der Modernisierungsmaßnahmen müssen die entsprechenden Vorgaben der Kreditanstalt für Wiederaufbau hinsichtlich der technischen Mindestanforderungen eingehalten werden. Hierbei geht es auch die Empfehlungen des beauftragten Sachverständigen zu berücksichtigen. Zusätzlich dürfen die Maßnahmen nur durch Fachunternehmen und nicht durch die Eigentümer selbstständig durchgeführt werden (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 3).

Nach Antragstellung muss der Energieeffizienzexperte zunächst die Maßnahmen hinsichtlich der Einhaltung der Mindeststandards überprüfen. Eine weitere Überprüfung findet nach Fertigstellung der Maßnahmen statt, wobei der Energieeffizienzexperte eine Bestätigung über die ordnungsgemäße Durchführung aufstellen muss. Diese Bestätigung muss wiederum seitens des Eigentümers an die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt werden. In Abhängigkeit von der Höhe des Betrages muss zusätzlich eine Identifikation gemäß Geldwäschegesetz erfolgen, wenn die Abwicklung maßgeblich durch einen Bevollmächtigten wie beispielsweise dem Hausverwalter erfolgt. Nach zusätzlicher Überprüfung seitens der Kreditanstalt für Wiederaufbau erfolgt die finale Auszahlung des Investitionszuschusses (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 7).

Zu den förderfähigen Maßnahmen im Rahmen dieses Förderprogramms zählen die Wärmedämmung von Decken, Wänden und Dachflächen, sowie die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Erneuerung von Heizungs- und Lüftungsanlagen sowie die Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 3). Handelt es sich bei dem Sanierungsobjekt um ein Baudenkmal sind abweichende Vorschriften zu berücksichtigen, da bei derartigen Objekten üblicherweise nicht jegliche Art von Modernisierungsmaßnahmen seitens der Denkmalbehörden genehmigt werden können (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 5).

Der Zuschuss muss dabei nicht zwangsläufig nur für eine einzelne Person gewährt werden. Auch ist eine Auszahlung von Zuschüssen an Wohnungseigentümergemeinschaften möglich. Hierbei muss ein Bevollmächtigter beispielsweise der Hausverwalter den Antrag unter Berücksichtigung des von der Wohnungseigentümergemeinschaft geschlossenen Beschlusses stellen. Dieser Beschluss und eine Vollmacht der Eigentümergemeinschaft muss an die Kreditanstalt für Wiederaufbau übermittelt werden. Sofern die jeweilige Wohnung nicht durch den Eigentümer selbst, sondern durch einen Mieter bewohnt wird, muss zusätzlich bestätigt werden, dass die sogenannten De-minimis-Höchstgrenzen durch den jeweiligen Eigentümer nicht überschritten werden (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 6).

 

KfW Kredit: Energieeffizientes Sanieren (Förderprogramme 151 und 152)

Bei diesen Förderprogrammen handelt es sich nicht wie beim zuvor dargestellten Programm um einen Zuschuss, sondern um einen Kredit. In Abhängigkeit von der Laufzeit werden unterschiedliche Zinssätze angeboten, wobei zum aktuellen Zeitpunkt (24. Dezember 2018) für alle Laufzeiten von 4 bis 30 Jahren ein Effektivzinssatz von 0,75 % angeboten wird (Kreditanstalt für Wiederaufbau, o. J.).

Durch dieses Produkt der Kreditanstalt für Wiederaufbau sollen Investitionsmaßnahmen an Wohngebäuden und Eigentumswohnungen, die durch den Eigentümer selbst oder durch andere Personen genutzt werden, gefördert werden. Zusätzlich erfolgt eine Förderung von kürzlich sanierten Wohngebäuden und Eigentumswohnungen. Durch die zinsgünstigen Kredite sollen entsprechend der Investitionen  Wohngebäude, mit einem niedrigen Energieverbrauch gefördert werden. Hierdurch soll das Ziel der Bundesregierung, bis zum Jahre 2050 einen nahezu klimaneutralen Gebäudebestand zu erreichen, unterstützt werden (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 1).

Förderfähig sind dabei Wohngebäude, für die der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige bis spätestens dem 31 Januar 2002 gestellt worden sind. Auch hierbei existieren abweichende Vorschriften insbesondere für denkmalgeschützte Gebäude und  bezüglich der Anzahl der Wohneinheiten nach der durchgeführten Sanierung.  Gefördert werden einerseits die energetischen Maßnahmen als solches als auch die Beratung, Planung und Baubegleitung durch einen zertifizierten Energieeffizienzexperten sowie alle im Zusammenhang stehenden Maßnahmen wie beispielsweise die Erneuerung von Fensterbänken oder die Prüfung der Luftdichtheit des Gebäudes. Somit sind bei diesen Förderprogrammen auch die Dämmung von Wänden, Decken und Dachflächen, die Erneuerung von Fenstern und Außentüren, die Optimierung von bestehenden Heizungsanlagen beziehungsweise der Einbau von neuen Heizung und Lüftungsanlagen förderfähig (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 1f). Selbiges gilt für die zuvor dargestellten Maßnahmenpakete für Heizungen und Lüftungsanlagen (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 3). Die Antragstellung erfolgt dabei analog zu dem zuvor dargestellten Investitionszuschuss, sodass hierauf nicht mehr detailliert eingegangen wird (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 4).

Maßnahme Tilgungszuschuss in Prozent des Kreditbetrags
KfW-Effizienzhaus 55 [2] 27,5
KfW-Effizienzhaus 70 ² 22,5
KfW-Effizienzhaus 85 ² 17,5
KfW-Effizienzhaus 100 ² 15,0
KfW-Effizienzhaus 115 ² 12,5
KfW-Effizienzhaus Denkmal 12,5
Heizungs- und Lüftungspaket 12,5
Einzelmaßnahmen 7,5

Tabelle 2: Tilungszuschuss beim KfW Kredit 151/152 (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 8f)

Durch den gewährten Kredit können bis zu 100 % der Förderverein Kosten sowie den Nebenkosten finanziert werden. Pro Wohneinheit, in der Einzelmaßnahmen durchgeführt worden sind, wurde ein Höchstbetrag von 50.000 € festgelegt. Wird hingegen eine Sanierung gemäß KfW Effizienzhaus Standard durchgeführt, erhöht sich der Höchstbetrag auf 100.000 € je Wohneinheit. Der Zinssatz wird dabei für die ersten zehn Jahre bei Abschluss des Kreditvertrages festgelegt. Auch, wenn die Kreditanstalt für Wiederaufbaukreditlaufzeiten bis zu 30 Jahren anbietet bezieht sich die Förderung durch die verbilligten Darlehen lediglich auf die Periode von zehn Jahren. Darüber hinausgehende Zeiträume werden entsprechend unter Berücksichtigung der marktüblichen Verzinsung individuell zwischen der Kreditanstalt für Wiederaufbau und den Kreditnehmer verzinst. Nachdem die Modernisierung vollständig abgeschlossen ist, erhalten die Kreditnehmer zusätzlich einen Tilgungszuschuss, so das ein gewisser Anteil analog der nachfolgend dargestellten Tabelle mittels staatlicher Mittel abgegolten wird (Kreditanstalt für Wiederaufbau, 2018, S. 8).

 

BAFA: Energieberatung für Wohngebäude

Auch das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle bietet Fördermaßnahmen im Kontext der energetischen Gebäudemodernisierung an. Im konkreten wird ein Zuschuss zur Energieberatung für die Besitzer von Wohnimmobilien angeboten. Diese Maßnahmen sollen nach Auffassung des Bundesamtes für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle den Eigentümer die Möglichkeit bieten zu ermitteln, wie die Energieeffizienz des eigenen Wohngebäudes verbessert werden kann. Hauptziel ist es auch hierdurch, die Pläne der Bundesregierung hinsichtlich der Reduktion des Wärmeenergiebedarfs zu erreichen (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 2018, S. 2).

Im Rahmen der Energieberatung soll der jeweilige Berater aufzeigen, welche konkreten Maßnahmen im jeweiligen Wohngebäude umgesetzt werden sollten. Hierbei berücksichtigt der Energieberater die jeweiligen Gegebenheiten sowie Fördermaßnahmen, die der Eigentümer in Anspruch nehmen kann und erstellt hieraus ein Sanierungskonzept. Zusätzlich werden die Maßnahmen zusammen mit dem Eigentümer in einem abschließenden Beratungsgespräch näher erläutert (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 2018, S. 2).

Der Zuschuss wird dabei unmittelbar an den Berater ausgezahlt und beträgt 60 % der Honorarsumme jedoch maximal 800 EUR, und sofern es sich  um ein Wohnhaus mit mindestens drei Wohneinheiten handelt, 1100 EUR. Bei der Erstellung des Maßnahmenplans kann der Eigentümer in Absprache mit dem Energieberater zwischen einem Konzept für eine einmalige Gesamtsanierung und einem Konzept für eine schrittweise Sanierung über einen längeren Zeitraum hinweg auswählen. Somit können unter anderem auch die finanziellen Verhältnisse auf Seiten des jeweiligen Eigentümers bestmöglich berücksichtigt werden. Hierbei muss jedoch hervorgehoben werden, dass die Reduktion des Energieverbrauchs bei einer schrittweisen Modernisierung auch nur schrittweise gesenkt werden kann (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 2018, S. 4f).

Durch den sogenannten individuellen Sanierungsfahrplan soll der jeweilige Eigentümer einen bestmöglichen Überblick erhalten. Daher wurde dieses Konzept so erstellt, dass mittels unterschiedlicher Visualisierungstechniken der jeweilige Eigentümer einen schnellen und einfachen Überblick über den energetischen Ausgangszustand des Wohngebäudes erhält. Zeitgleich werden auch die Verbrauchswerte nach der Umsetzung der einzelnen Maßnahmen grafisch dargestellt, sodass auch die Verbesserung des Energieverbrauchs durch den Eigentümer, der meist Leihe ist, problemlos nachvollzogen werden kann (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 2018, S. 4).

Die Förderung erfolgt für Eigentümer von Wohngebäuden und Wohnungseigentümergemeinschaften. Maßgeblich für die Förderung ist, dass das Objekt überwiegend zu Wohnzwecken genutzt wird und der Bauantrag beziehungsweise die Bauanzeige bis spätestens zum 31. Januar 2002 gestellt worden ist. Über dieses Förderprogramm wird im Weiteren nur die Beratung und nicht die Ausstellung eines Gebäude Energieausweises gefördert (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 2018, S. 5).

Sofern es sich bei dem Antragsteller um eine Wohnungseigentümergemeinschaft handelt ist ein zusätzlicher Zuschuss von bis zu 500 EUR möglich, wenn der Energieberater das Konzept bei der Eigentümerversammlung beziehungsweise der Beiratssitzung vorstellt (Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, 2018, S. 6).

[1] Eine Auszahlung erfolgt erst ab einem Zuschussbetrag in Höhe von 300,00 €, sodass sich ein Investitionsbetrag von mindestens 3.000,00 € ergibt, um von der Förderung der KfW zu profitieren.

[2] Inklusive Passivhaus

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