Wichtige Informationen, die nicht im Grundbuch eingetragen sind

Nicht alle wichtigen Informationen sind im Grundbuch der jeweiligen Immobilie eingetragen. Daher gilt es insbesondere als Käufer diese Informationsquellen zu überprüfen um zusätzliche Kosten nach Möglichkeit auszuschließen. Während wir diese Informationen standardmäßig bei der Erstellung von Gutachten bei den zuständigen Behörden anfragen wissen viele Eigentümer und Kaufinteressenten nur von den Informationen aus dem Grundbuch und vom Alteigentümer.

 

Das Baulastenverzeichnis

Das sogenannte Baulastenverzeichnis wird beispielsweise im Kreis Kleve durch die Kreisverwaltung geführt. Jedoch kann dies von Region zu Region unterschiedlich sein. Bei einer Baulast handelt es sich um eine grundstücksbezogene Belastung, die gegenüber der zuständigen Bauaufsichtsbehörde eingetragen wird. Da diese nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit angrenzenden Grundstücken steht werden diese Informationen auch nicht im Grundbuch eingetragen.

Bei einer Baulast kann es sich beispielsweise um sogenannte Abstandsflächen, Fluchtwege oder Auflagen hinsichtlich Kfz Stellplätzen handeln. Aus der Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis wird sichtbar, wer der begünstigte der jeweiligen Baulast ist und welche Belastungen sich für das eigene Grundstück daraus ergeben. Oftmals ist die davon betroffene Fläche in der Flurkarte farblich abweichend gekennzeichnet.

Diese Informationen werden nicht nur bei der Erstellung von Gutachten benötigt, sondern oftmals auch für die Genehmigung eines Immobilienkredites. Daher sollten Sie eine Auskunft aus dem Baulastenverzeichnis bei der Kreisverwaltung anfordern. Sofern keine Baulast auf dem betreffenden Grundstück eingetragen ist, wird die Kreisverwaltung eine Gebühr von zehn Euro je Grundstück. Liegt hingegen eine Eintragung vor, erhöht sich diese Gebühr auf 50 € je Grundstück (Stand 03.09.2018).

 

Das Altlastenkataster

Eine weitere wichtige Informationsquelle für Eigentümer und Kaufinteressenten ist das sogenannte Altlasten. Dies wird ebenfalls von der Kreisverwaltung in Kleve geführt. In diesem Verzeichnis werden Flächen geführt, die unter Verdacht stehen durch frühere Einflüsse kontaminiert worden zu sein. Dabei muss zum Zeitpunkt der Eintragung noch kein Beweis vorgelegen haben, sondern der Verdacht auf die Existenz einer Altlast reicht für die Eintragung in das Verzeichnis bereits aus.

Meist handelt es sich bei den Verdächtigen Flächen um Gewerbeflächen, dennoch sind Baugrundstücke, auf denen Wohngebäude errichtet werden sollen beziehungsweise errichtet worden sind nicht zwangsläufig Altlastenfrei. Meist handelt es sich dabei um Grundstücke, auf denen sich zuvor zur Pfarreien, er war ein, Tankstellen oder andere Unternehmen befunden haben, die Chemikalien oder andere umweltgefährdende Stoffe eingesetzt haben.

Eine Eintragung in das Altlastenkataster ist dabei nicht mit einer tatsächlichen Belastung gleichzusetzen. Um die Existenz einer Altlast auszuschließen sind jedoch aufwändige und kostenintensive Bodenuntersuchungen notwendig. Ergeben diese Untersuchungen eine tatsächliche Belastung muss überprüft werden, mit welchen Maßnahmen eine Sanierung des betreffenden Grundstückes möglich wäre. Für einfache Auskünfte aus dem Altlastenkataster werden bei der Kreisbehörde keine Gebühren erhoben.

 

Erschließungskosten und Straßenbaubeiträge

Bei dem Erwerb eines Grundstückes beziehungsweise einer Immobilie sollte nicht nur die Zukunft in den Fokus gelegt werden, sondern auch die Vergangenheit. Denn insbesondere bei Grundstücken, die erst in jüngerer Vergangenheit erschlossen worden sind können für den zukünftigen Eigentümer noch Kosten in Form von Erschließungsbeiträgen gemäß § 127 BauGB anfallen.

Diese Kosten fallen jedoch nur einmalig an. Daher ist bei älteren Gebäuden mit diesem Posten üblicherweise nicht mehr zu rechnen. Jedoch können auf den Eigentümer zusätzliche Kosten durch sogenannte Straßenbaubeiträge zu kommen. Wenn beispielsweise der Straßenbelag erneuert und der Kanal ausgetauscht wird beziehungsweise eine Verbesserung der Straßen vorgenommen werden wie beispielsweise durch neue Energiesparlampen werden Kosten an die Anlieger weiterberechnet.

Jede Kommunalverwaltung ist dazu verpflichtet vor Durchführung von Sanierungsmaßnahmen zu überprüfen, welche Kosten voraussichtlich anfallen und ob diese vollständig von der Kommune übernommen werden müssen oder beispielsweise auf die Anwohner umgelegt werden können. Wir können mit unter mehrere tausend bis mehrere zehntausend € auf den jeweiligen Grundstückseigentümer zu kommen.

Maßnahmen, die bereits geplant sind, können unter anderem beim zuständigen Tiefbauamt der Kommunalverwaltung angefragt werden. Üblicherweise erhalten Sie dort jedoch nur Informationen über den geplanten Zeitpunkt aber nicht über die entstehenden Kosten. Bei der jeweiligen Kommunalverwaltung kann eine schriftliche Auskunft über mögliche Erschließungskosten, die noch anfallen beziehungsweise eine Auskunft über bereits gezahlte Erschließungsbeiträge angefordert werden. Hierfür werden Gebühren meist im Rahmen zwischen 20 € und 40 € berechnet.

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